R S L - S E R V I C E
  • RSL-Service, Schneppenweg 10a, 51143 Köln

AGB's

Geschäftsbedingungen von RSL-Service

1 Anwendungsbereich
1.1 Unsere Leistungen ( Beförderung von Gut, Umschlag, Zwischenlagerung, und sonstige beförderungsnahe Leistungen ) erbringen wir zu den nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen gelten unter der Voraussetzung, dass der Auftraggeber Kaufmann ist und das Geschäft zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, oder eine juristische Person des öffentlichen Recht oder öffentlichrechtlichen Sondervermögens ist.


1.2 Die Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle künftigen Angebote und Geschäftsabschlüsse sowohl hinsichtlich vertraglicher als auch außervertraglicher Ansprüche. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.


1.3 Grundlage unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die "Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen" (ADSp) unter Aufhebung der Ziffern 22 bis 24 und 29 - neueste Fassung - sowie die CMR (Convention on the Contract for the International Carriage of Goods by Road, Geneva, May 1956, and Protocol of 5th July 1978, Geneva).


2 Gegenstand der Besorgung und Leistungsausschlüsse
2.1 Ohne eine vorherige schriftliche Vereinbarung schließen wir Leistungen im Zusammenhang mit der Beförderung bzw. Behandlung von Gütern aus, von denen Gefahren für andere Güter, Umwelt oder Personen ausgehen können, insbesondere Gefahrgüter im Sinne des Gefahrgutgesetzes. Werden diese gleichwohl übergeben, so haftet der Auftraggeber verschuldensunabhängig für entstehende Schaden.


2.2 Von der Beförderung sind ferner Briefe oder briefähnliche Sendungen, die ausschließlich der Beförderung durch die Deutsche Post AG unterliegen, ausgeschlossen.


3 Auftrag, Frankatur, Preise
3.1 Soweit mit dem Auftraggeber nichts anderes vereinbart wird, ist der von uns zur Verfügung gestellte Frachtbrief vom Auftraggeber auszustellen und uns das Gut mit dem Frachtbrief zu übergeben. Unser Fahrer ist nicht berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben oder entgegenzunehmen.


3.2 Wir befördern grundsätzlich "Frei-Haus-Sendungen". Werden Nachnahme - Sendungen zur Beförderung übernommen, sind wir zur Erhebung der Nachnahme beim Empfänger nicht verpflichtet; bezahlt der Empfänger der Nachnahme - Sendung die Transport kosten nicht, trägt die Transportkosten der Auftraggeber.


3.3 Das Entgelt für die Beförderung richtet sich nach jeweils gültigen Preisliste zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.


3.4 Kosten, die bei einer Annahmeverweigerung durch den Empfänger oder für den zweiten und jeden weiteren Zustellversuch an dieselbe Adresse sowie bei einer Umverfügung (z.B. wegen falscher Adresse ) entstehen, trägt der Auftraggeber.

4 Angaben zum Beförderungsgut

4.1 Der Auftraggeber hat uns bei Auftragserteilung schriftlich zu unterrichten über Adresse, Zeichnen, Nummern, Anzahl, Art und Inhalt der Packstücke, Maße, Gewichte, Eigenschaften und den tatsächlichen Wert der befördernden Güter, sowie die Raumverhältnisse am Abhol- und Zielort. Die Angaben sind im Frachtbrief einzutragen.

4.2 Unrichtige oder unterlassene Angaben fallen dem Auftraggeber zur Last, auch wenn diesen kein Verschulden trifft es sei denn, die Unrichtigkeit war offenkundig und bei Auftragserteilung bekannt.

5 Haftung
5.1 Bei Aufträgen mit Auslandsberührung sind wir zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter befugt. Wenn und soweit ein Schaden durch einen ausländischen Partner verursacht wird, bestimmt sich unsere Haftung nach den mit diesen ausländischen Unternehmen vereinbarten vertraglichen Bestimmungen. Eine weitgehende Haftung besteht für uns nur, wenn und soweit der Schaden auf der schuldhaften Verletzung einer eigenen Sorgfaltspflicht beruht.

5.2 Im übrigen haften wir für das Verhalten von Mitarbeitern und zur Erfüllung eingesetzter Dritter wie für eigenes Verhalten. Wir haften grundsätzlich für

5.2.1 Güterschäden, d.h. für Verlust und Beschädigung des Beförderungsgutes;

5.2.2 Lieferfristüberschreitung, d.h. für Vermögensschaden, die wegen der Überschreitung der Lieferfrist entstehen;

5.2.3 sonstige Vermögensschäden, d.h. für solche, die nicht mit einem Güterschaden oder der Überschreitung der Lieferfrist zusammenhängen und keine Sach- oder Personenschäden betreffen, sofern uns ein Verschulden trifft . Bei der Beförderung per Kraftfahrzeugen auf der Straße, per Flugzeug, Eisenbahn oder Seeschiff wird nach den für diese Verkehrsmittel geltenden Vorschriften gehaftet, soweit diese zwingend Anwendung finden.

6 Haftungsausschlüsse
Wir sind von der Haftung - gleich aus welchem Rechtsgrund - befreit, wenn und soweit der Schaden durch eine nicht von uns verschuldete Weisung des Auftraggebers oder eines Verfügungsberechtigten oder durch Umstände, die wir mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abwenden konnten, verursacht worden ist.


7 Haftungsbeschränkung
Soweit zwingenden Bestimmungen nicht entgegenstehen und vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 6.6 ist unsere Haftung - gleich aus welchem Rechtsgrund - wie folgt beschränkt:

7.1 Die Haftung für Güterschäden ist begrenzt auf 8.33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm brutto des beschädigten oder in Verlust geratenen Beförderungsgutes.

7.2 Bei Überschreitung der Lieferfrist haben wir - ohne weiteren Schadenersatz - eine Entschädigung für den nachgewiesenen Schaden bis zur Höhe des vertraglich vereinbarten Entgeltes zu leisten. Eine Überschreitung der Lieferfrist liegt vor, wenn das Gut nicht innerhalb der vereinbarten Frist abgeliefert worden ist oder, falls keine Frist vereinbart worden ist, die tatsächliche Beförderungsdauer unter Berücksichtigung der Umstände, die Frist überschreitet, die einen sorgfältigem Frachtführer vernünftigerweise zuzubilligen ist.

7.3 Für andere als in Ziffer 7.2 dieser Geschäftsbedingungen genannten reinen Vermögensschäden in die Haftung begrenzt auf das vertraglich vereinbarte Beförderungsentgelt.

7.4 In jedem Fall ist darüber hinaus die Haftung - gleich aus welchem Rechtsgrund - begrenzt auf den vom Auftraggeber angegebenen Wert der Beförderungsgegenstände die Gegenstand des Schadens sind.

7.5 Der Auftraggeber kann gegen gesondertes Entgelt höhere als in Ziffer 7.1 bis 7.4 dieser Geschäftsbedingungen geregelten Höchstbeträge schriftlich im Vertrag vereinbaren. Wir besorgen die Versicherung des Beförderungsgegenstandes, zum Beispiel eine Transport- oder Lagerversicherung, nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung unter Angabe der Versicherungssumme Und den zu deckenden Gefahren. Im Zweifel entscheiden wir nach pflichtgemäßen Ermessen über Art und Umfang der Versicherung und schließen sie zu marktüblichen Bedingungen ab. Für die Versicherungsbesorgung steht uns eine besondere Verfügung und Ersatz unserer Auslagen zu.

7.6 Die in Ziffer 6 und 7 dieser Geschäftsbedingungen vorgesehenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten für jeden Anspruch gegen uns in Bezug auf das Beförderungsgut, die Gegenstand des uns erteilten Auftrages sind, aus welchem Rechtsgrund der Anspruch auch beruht. Auf die in diesen Vertragsbedingungen geregelten Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen könne sich auch unsere Bediensteten sowie Personen berufen, für die wir haften, es sei denn, sie haben den Schaden durch Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt. Die Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung, soweit ein Schaden durch Vorsatz oder grobes Verschulden von Erfüllungshilfen in leitender Funktion und/oder durch vorsätzliche oder grob schuldhafte Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten verursacht wurde: der Nachweis der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verschuldens obliegt dem Anspruchsteller.

7.7 Der Auftraggeber hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund einer vertragswidrigen Handlung oder Unterlassung des Auftraggebers gegen uns geltend gemacht werden.


8 Ablieferung, Reklamation
8.1 Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, darf die Ablieferung des Gutes mit befreiender Wirkung an jede zum Geschäft oder Haushalt gehörige, in den Räumen des Empfängers oder in den verträglich vereinbarten Empfangsräumen anwesende erwachsene Personen erfolgen.

8.2 Ist bei Ablieferung ein Schaden am Beförderungsgut äußerlich erkennbar, hat der Empfänger diesen unter Angaben konkreter Art über den Verlust oder die Beschädigung in einer von beiden Seiten zu unterzeichnenden Empfangsbescheinigung festzuhalten. Äußerlich nicht erkennbare Schäden hat der Empfänger unverzüglich - spätestens sieben Tage nach Ablieferung - schriftlich anzuzeigen. Die Nachweispflicht trifft den Anspruchsteller.

9 Zahlung, Aufrechnung, Verjährung
9.1 Die Abrechnung der Beförderungen erfolgt 14-tätig oder nach Vereinbarung. Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Zahlungsverzug tritt, ohne dass es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf, spätestens 10 Tage nach dem Zugang der Rechnung ein. Wir dürfen im Falle des Verzuges Zinsen in Höhe von 8,75% p.a. ab mindestens Zeitpunkt des Verzuges und die ortsüblichen Spesen berechnen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.

9.2 Von Frachtforderungen, Havarieeinschüssen oder -beiträgen, Zöllen, Steuern und sonstigen Angaben, die an uns, insbesondere als Verfügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat uns der Auftraggeber auf Aufforderung sofort zu befreien.

9.3 Gegenüber vertraglichen, dieser Vereinbarung unterfallenden Ansprüchen und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig mit fälligen Gegenansprüchen, denen ein Einwand nicht entgegensteht.

9.4 Wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die uns aus den dieser Vereinbarung unterliegenden Leistungen an den Auftraggeber zustehen, haben wir ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in unserer Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Begleitpapiere. Ist der Auftraggeber im Verzug, könne wir nach erfolgter Verkaufsandrohung von dem in unserem Besitz befindlichen Gütern und Werten so viel, wie nach unserem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, ohne weitere Förmlichkeiten verkaufen. Der formlose Verkauf kann auch dann erfolgen, wenn sich der trotz durchgeführter Nachforschung nicht ermitteln lässt. Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf könne wir die übliche Verkaufsprovision vom Bruttoerlös berechnen.

9.5 Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von dem Schaden, spätestens jedoch mit der Ablieferung des Beförderungsgutes. Ist das Gut ausgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen.

10 Schlussbestimmungen
10.1 Für diese Vertragsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen den Auftraggeber, Empfänger oder Anspruchsteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Köln.